Sozialversicherungen
Erhöhung der AHV-Beiträge per 1. Januar 2020
Das Parlament hat am 28. September 2019 das Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF) verabschiedet. Dies hat eine Anpassung des AHV-Beitragssatzes zur Folge.
Deshalb wird der AHV-Beitragssatz um 0.3% erhöht (je 0.15 Prozentpunkte für Arbeitnehmer und Arbeitgeber). Wir bitten Sie deshalb im Januar die Lohnabzüge entsprechend anzupassen.
Selbstständigerwerbende bezahlen AHV/IV/EO-Beiträge zwischen 5.344 bis 9.95 Prozent. Die Grenzbeträge der sinkenden Beitragstabelle bleiben hingegen unverändert.
Die Mindestbeiträge der Selbstständigerwerbenden und der Nichterwerbstätigen für AHV/IV/EO werden von CHF 482 auf neu CHF 496 angehoben, der Mindestbeitrag für die freiwillige AHV/IV von CHF 922 auf neu CHF 950.
Der Maximalbeitrag der Nichterwerbstätigen für AHV/IV/EO wird von CHF 24'100 auf neu CHF 24'800 pro Jahr erhöht.
Erhöhung der Familienzulagen in den folgenden Kantonen
Neue UVG-Prämiensätze
Ab 1. Januar 2020 erhöht sich der Umlagebeitrag auf den Prämien für die Unfallversicherung. Dies betrifft Arbeitgeber wie Arbeitnehmer. Gemäss Unfallversicherungsgesetz bezahlt man als Arbeitgeber die Prämien für Berufsunfälle. Die Prämien für Nichtberufsunfälle gehen zulasten des Arbeitnehmers. Auf den 1. Januar 2020 werden diese Beiträge erhöht. Der Umlagebeitrag steigt von 2 auf 5 Prozent der Nettoprämien für die Berufsunfall- und Nichtberufsunfallversicherung. Achten Sie als Arbeitgeber darauf, dass Sie die Prämiensätze in Ihren Lohnsystemen rechtzeitig anpassen. Der Umlagebeitrag dient dazu, den Teuerungsausgleich auf langfristigen Leistungen zu finanzieren.
Steuerbelastung für Aktionäre, die mindestens 10% an einer Kapitalgesellschaft halten
Am 19. Mai 2019 haben die Schweizer Stimmberechtigten das Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF) angenommen. Die neuen Bestimmungen treten am 1.1.2020 in Kraft. Davon betroffen ist auch die Besteuerung von Dividenden aus qualifizierter Beteiligung.
Die Kantone kennen nach bisherigem geltendem Recht entweder das Teilsatz- oder das Teilbesteuerungsverfahren. Im Teilsatzverfahren wird der Steuersatz reduziert und das Dividendeneinkommen bspw. nur zu 50% des Gesamtsteuersatzes besteuert. Im Teilbesteuerungsverfahren wird die Bemessungsgrundlage herabgesetzt und das Dividendeneinkommen nur im Umfang von 50% besteuert. Ab 2020 ist nur noch das Teilbesteuerungsverfahren zulässig.
Die Teilbesteuerung beim Aktionär muss neu auf Kantonsebene mindestens 50% betragen. Und der Bund selber hat ab 2020 eine Erhöhung von 60% auf 70% vorgesehen. Die Teilbesteuerungen in ausgewählten Kantonen finden Sie in nachstehender Tabelle.
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